ACHTUNG: Laut Gesetzgeber muss ein Finanzanlagenvermittler dafür Sorge tragen, dass der empfohlene oder vermittelte Publikumsfonds unter Berücksichtigung des Zielmarktes für den Anleger mit Blick auf seine konkrete Situation und Bedürfnisse geeignet ist. Liegt die Zielmarktdefinition eines entsprechenden Fonds nicht vor, kann kein Abgleich und somit keine Beratung erfolgen!